Gewinne bzw. deren Ausschüttungen sind für Unternehmer etwas Erstrebenswertes und für viele Gründer eines der wichtigsten Motive, um ein Start-up aus der Taufe zu heben. Allerdings gibt es bei den Gewinnausschüttungen einige gesetzliche Vorschriften zu beachten, wobei auch die gewählte Rechtsform des Unternehmens eine wichtige Rolle spielt. Hier möchte ich die Aufschüttungsmodalitäten bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren kleinen Schwester – der Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) – in Deutschland näher betrachten. In diesem Zusammenhang sind zudem einige grundlegende Ausführungen zur Ermittlung und Besteuerung der Gewinne bei diesen beiden Kapitalgesellschaften sinnvoll, weil diese Themenkomplexe einen wichtigen Einfluss auf Gewinnausschüttungen haben können. Du hast keine Zeit, um den ganzen Text zu lesen? Dann benutze diesen einfachen Ausschüttungsrechner!
So erfolgt die Gewinnermittlung
Vor der Ausschüttung der Gewinne ist es zunächst notwendig, deren Höhe zu bestimmen. Der Gewinn ergibt sich bei Unternehmen allgemein aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), die Teil der Handelsbilanz ist. Der zu versteuernde Gewinn entspricht dabei aber nicht zwangsläufig dem Jahresüberschuss. Hier sind vielmehr noch mehrere Hinzurechnungen und Abzüge nötig und möglich. Dabei handelt es sich nicht nur um noch nicht realisierte Beträge aus offenen Rechnungen. Der zu versteuernde Gewinn lässt sich auch durch das Nachtragen von in den Vorjahren erzielten Verlusten teilweise mindern.
Gewinne und Steuern bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Bei der Gewinnermittlung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) spielen die Steuern eine wichtige Rolle. Gemäß § 7 des KStG ist das bei der Gewinnermittlung berechnete Einkommen der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Besteuerung erfolgt – nach Berücksichtigung der oben angedeuteten Abzüge und Hinzurechnungen – hier mit einem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Somit kann es sinnvoll sein, den Jahresüberschuss durch die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten zu mindern, um Steuern zu sparen. Darüber hinaus müssen GmbH und UG (haftungsbeschränkt) auch Gewerbesteuer bezahlen. Grundlage hierfür ist nicht der Gewinn selbst, sondern der sogenannte Gewerbeertrag, der sich jedoch durch bestimmte Abzüge und Hinzurechnungen aus dem Gewinn ermitteln lässt. Besteuert wird hier die operative Ertragskraft der Gesellschaft. Die Gewerbesteuersätze sind je nach Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, unterschiedlich. Hier sind aber mindestens 7 Prozent des Ertrags fällig.

Das ist bei der Gewinnausschüttung zu beachten
Bei einer GmbH ist es laut § 29 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich legitim, den gesamten ermittelten Gewinn an die Gesellschafter auszubezahlen – hierfür ist der Terminus „Ausschüttung“ üblich – wenn diese das vorgeschriebene Stammkapital eingezahlt haben. Dieses beträgt gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sieht die Situation hingegen anders aus. Ursächlich dafür ist das unterschiedliche Mindeststammkapital, das bei der kleinen Schwester der GmbH lediglich 1 Euro beträgt. Gemäß § 5a GmbHG Abs. 3 muss die UG (haftungsbeschränkt) etwaige Jahresüberschüsse – abzüglich der oben schon skizzierten Vorträge aus der Vergangenheit – mindestens zu 25 Prozent für die Rücklagenbildung benutzen. Es dürften so lange nur drei Viertel der Gewinne ausgeschüttet werden, bis das Stammkapital der kleinen GmbH-Schwester 25.000 Euro erreicht hat. Ab dann gelten die gleichen Regelungen wie bei den Gewinnausschüttungen der GmbH. Du bist Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und willst wissen, wie viel Geld die Kapitalgesellschaft maximal ausschütten darf? Dann nutze einfach diesen Ausschüttungsrechner.
Darum gibt unterschiedliche Aufschüttungsmodalitäten bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Auf den ersten Blick mag es vielleicht verwundern, warum die Ausschüttungsmodalitäten bei der GmbH und deren kleinen Schwester, der UG (haftungsbeschränkt), so verschieden sind. Verantwortlich dafür ist vor allem die unterschiedliche potenzielle Haftungsmasse. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet die GmbH nämlich für Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Für Gesellschafter besteht hingegen keine Haftungspflicht, wenn diese bei der Unternehmensgründung das erforderliche Stammkapital von mindestens 25.000 Euro eingezahlt haben. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) ist die Haftung ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Jedoch muss hier das Stammkapital ja nur 1 Euro betragen. Die gesetzliche Regelung soll somit einerseits Existenzgründern mit der 2008 geschaffenen Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) die Möglichkeit geben, auch mit wenig Kapital eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Andererseits berücksichtigt der Gesetzgeber durch die Vorschrift zur Rücklagenbildung aber auch die Bedürfnisse der Gläubiger nach einer ausreichenden Haftungsmasse.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind generell untersagt
Von der skizzierten Form der (offenen) Ausschüttung der Gewinne ist die so genannte verdeckte Gewinnausschüttung zu unterscheiden. Hier geschieht eine Vermögensverlagerung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht offen, sondern auf indirekten Wegen. Dafür gibt es zahlreiche Möglichkeiten. So könnte ein Gesellschafter von der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) etwa ein zu zinsgünstiges Darlehen oder ein geschäftsführender Gesellschafter ein zu hohes Gehalt von der Gesellschaft erhalten. Beurteilungsmaßstab dafür ist hier jeweils die „Marktüblichkeit“. Solche verdeckte Gewinnausschüttungen untersagt und sanktioniert der Gesetzgeber – egal ob diese wissentlich oder unwissentlich geschehen. Denn so reduziert sich auch der zu versteuernde Gewinn der Gesellschaft und damit die zu zahlende Steuerlast des Unternehmens. Deswegen ist das Aufspüren dieser verdeckten Ausschüttungen auch Teil von Betriebsprüfungen. Werden dabei verdeckte Gewinnausschüttungen aufgedeckt, drohen hohe Nachzahlungen.